Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

   


1       ALLGEMEINES


1.1 

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen 

Lieferbedingungen (im Folgenden „AVB“ genannt) gelten für alle 

gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen 

Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und 

Auskünfte der EM-Tec Inh. Norbert Herrmann e.K. (im Folgenden 

„die Firma“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn die Firma den 

Käufer bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB 

hinweist. Bedingungen des Käufers werden in keinem Fall 

Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn die Firma nicht 

nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall 

ausschließlich diese AVB.


1.2  

Die Angebote der Firma, denen ausschließlich diese AVB 

zugrunde liegen, sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung 

besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung 

der Firma.


1.3 

Die Mitarbeiter und Vertreter der Firma sind nicht berechtigt, 

mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben 

oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des 

Vertrages zu treffen. Solche Vereinbarungen, Nebenabreden oder 

Zusagen verpflichten die Firma nur nach entsprechender 

schriftlicher Ergänzung der Auftragsbestätigung.


1.4 

Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel 

die Incoterms 2000.


2  PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


2.1 

Die Preise gelten – soweit nicht anders vereinbart - ab Werk EM-

Tec Inh. Norbert Herrmann e.K.Revenahe exklusiv 

handelsüblicher Verpackung. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer 

in jeweils gesetzlicher Höhe.


2.2 

Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher 

Vereinbarung im Einzelfall – spätestens binnen zehn Tagen ab 

Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.


2.3 

Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer 

ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma aufgeführten 

Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Sie sind 

am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu erbringen. Bei 

Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem die 

Firma über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.


2.4 

Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks 

anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden 

diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen 

Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur 

rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur 

Erhebung von Protesten ist die Firma gleichfalls nicht verpflichtet.


2.5

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma berechtigt, Verzugs-

zinsen in Höhe von 5 (fünf) vom Hundert p.a. über dem jeweiligen 

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wenn nicht

im Einzelfall die Firma einen höheren oder der Käufer einen

niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung gesetzlicher

Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) eines weitergehenden Verzugs-

schadens sowie der Rechte aus diesen AVB (vgl. Ziffer 2.7. und 

Ziffer 5.3 AVB) bleibt vorbehalten.


2.6 

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine 

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von 

der Firma anerkannt sind. Die Ausübung eines 

Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer wegen Ansprüchen, 

die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist 

ausgeschlossen. Soweit der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht 

auszuüben berechtigt ist, darf dieses nur insoweit ausgeübt 

werden, als der einbehaltene Betrag den Wert der als mangelhaft 

reklamierten Teile der Lieferung um nicht mehr als 10 (zehn) vom 

Hundert übersteigt; § 320 Abs. (2) BGB bleibt unberührt.


2.7 

Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als 

zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines 

Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des 

Käufers gestellt, hat der Käufer ein der Schuldenregulierung 

dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine 

Zahlungen eingestellt, oder werden der Firma sonstige 

Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers 

wesentlich mindern und durch die die Erbringung der vom Käufer 

geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist die 

Firma berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter 

Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch 

Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des 

Käufers) zu fordern und ihre Leistung bis zur Leistung der 

Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer 

angemessenen Nachfrist ist die Firma weiter berechtigt, von 

diesem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen 

Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem kann die Firma in diesem 

Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungs-

ermächtigung gemäß den Ziffern (5.3) und (5.5) sowie das Recht 

zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits 

gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2) und (5.3) widerrufen 

sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.


3   LIEFERUNG UND ABNAHME


3.1 

Sofern und soweit die Firma die Ware und oder die für die 

Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von 

Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung der Firma unter dem 

Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbst-

belieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung 

ist durch die Firma verschuldet. Wird – ohne Verschulden der 

Firma – nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist 

die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


3.2   

Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk sowie die 

Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Käufer. 

Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma 

ausgewähltes Unternehmen erfolgt. Der Käufer trägt die damit 

verbundenen Mehrkosten.


3.3 

Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der 

Verladung der Ware indas Transportmittel auf den Käufer über.


3.4  

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung 

oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die die 

Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang 

der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.


3.5 

Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht 

zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der 

Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer 

Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen 

aus demselben oder einem anderen Vertrag.


3.6 

Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die 

Lieferung durch die Firma lediglich schriftlich angeboten wird. § 

294 BGB wird daher abbedungen. Die übrigen gesetzlichen 

Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.


3.7 

Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Käufer 

unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls ist die Firma 

berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers 

nach Wahl der Firma entweder zu versenden oder zu lagern und 

nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche zu berechnen. 

Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten 

Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.


3.8  

Gerät der Käufer mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden 

Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen 

Monat in Verzug, kann die Firma – beschadet weitergehender 

Rechte – vom Käufer statt der Vertragserfüllung eine 

Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Rechnungswertes 

verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig 

veräußern. Ein aufgrund dieses Auftrages für frühere Lieferungen 

etwa gewährter Mengenrabatt ist vom Käufer nachzuzahlen.


3.9 

Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, 

spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware, 

auch dann bei der Firma anzuzeigen, wenn die Firma für den 

Transport nicht verantwortlich ist.


4 LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINE


4.1 

Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige

Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen 

beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Firma, 

jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der 

Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung 

des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer 

zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten 

Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware

zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder die 

Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne 

Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen 

entsprechend.


4.2 

Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 

Abs.(2) BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei der 

Firma ein. Kommt die Firma mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der 

Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss 

mindestens vier Wochen betragen.


4.3 

Nach Ablauf einer der Firma bei Lieferverzug gesetzten 

angemessenen Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag 

zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die

Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht 

entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder 

versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt ist.


4.4 

Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma 

wie beispielsweisem Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, 

Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen,

Arbeitskämpfe bei der Firma, hoheitliche Eingriffe einschließlich 

währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, oder deren 

Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der 

vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel,

Energiemangel und sonstige Betriebsstörungen bei der Firma 

oder deren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen 

und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern 

sich die Firma schon in Lieferverzug befindet oder sofern die 

vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor 

Vertragsschluss vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. 

Die Firma wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art 

unverzüglich mitteilen.


4.5 

Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als 

zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag 

zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn

die Firma auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, 

ob sie zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. 

Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der

vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit 

Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien 

unzumutbar geworden ist.


4.6 

Erwächst dem Käufer wegen einer Lieferverzögerung, die infolge 

eines Verschuldens der Firma entstanden ist ein Schaden, so ist 

er unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche berechtigt, 

eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 (einhalb) vom 

Hundert für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber 

höchstens 5 (fünf) vom Hundert desjenigen Teiles der

Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht 

rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die 

Einschränkung gilt nicht soweit die Firma in Fällen des Vorsatzes 

oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet (vgl. Ziffer (7)) und 

auch nicht sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft im Sinne des § 

376 HGB vereinbart wurde. Das Rücktrittsrecht des Käufers 

gemäß Ziffern (4.3) und (4.5) sowie der Selbstbelieferungs-

vorbehalt gemäß Ziffer (3.1) bleiben unberührt.


5 EIGENTUMSVORBEHALT


5.1 

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und 

endgültigen Erfüllung (d.h. erst nach endgültiger Freistellung auch 

von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher 

Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem 

Rechtsgrund, Eigentum der Firma (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt 

ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter 

Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung 

gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender 

Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der 

Forderung der Firma aus einem Kontokorrentverhältnis.


5.2 

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma 

als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu 

verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur

Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1). Bei 

Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der 

Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma gehörenden Waren 

durch den Käufer, steht der Firma das Miteigentum an der neuen 

Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware 

zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt 

das Eigentum der Firma an der Vorbehaltsware durch Verbindung, 

Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware so 

überträgt der Käufer bereits jetzt der Firma die ihm zustehenden 

Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache 

im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und 

verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die 

Firma. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten 

ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der 

Firma im Sinne von Ziffer (5.1).


5.3 

Solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die 

Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu 

seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, 

vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der 

Weiterveräußerung gemäß den Ziffern (5.4) bis (5.6) auf die Firma 

übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, 

insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, 

ist der Käufer nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von 

der Firma in den unter Ziffer (2.7) aufgeführten Fällen sowie bei 

Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden.

Im Falle des Widerrufes ist dem Käufer auch die Be- und 

Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder 

Vermischung mit anderen Waren untersagt.


5.4 

Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller 

Nebenrechte des Käufers aus der Weiterveräußerung der 

Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser

AVB an die Firma abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt. 

Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung der Ansprüche 

der Firma wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom

Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Firma gelieferten 

Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der 

Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der 

Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren 

abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Firma 

Miteigentumsanteile gemäß Ziffer (5.2) hat, wird der Firma hiermit 

ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.


5.5 

Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der 

Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma 

nachkommt und er nicht sonstige wesentliche vertragliche

Verpflichtungen verletzt, ist der Käufer berechtigt, Forderungen 

aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder 

Verpfändung der Forderungen an Dritte – einschließlich des 

Forderungsverkaufs an Factoring-Banken ist der Käufer nicht 

berechtigt. Der Käufer hat die Firma sofort von jeder 

Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für 

eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa 

anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.


5.6 

Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der 

Einzugsermächtigung ist der Käufer auf Verlangen der Firma 

verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und

abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von 

der Abtretung an die Firma zu unterrichten (sofern die Firma das 

nicht selbst tut) und der Firma die zur Einziehung erforderlichen 

Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, 

wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber 

der Firma länger als zwei Wochen in Verzug ist, die 

Vorbehaltsware herausverlangen und die an die Firma 

abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. 

Des Weiteren kann die Firma die Vorbehaltsware zur Befriedigung 

ihrer Ansprüche verwerten, sobald die Firma entweder vom 

Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die 

Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung 

eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, 

insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nur dann als

Rücktritt vom Vertrag, wenn die Firma dies ausdrücklich schriftlich 

erklärt. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das 

Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen. Die Firma ist 

in den genannten Fällen berechtigt nach vorheriger Ankündigung 

und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die 

Vorbehaltsware abzuholen.


5.7 

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten 

Forderungen insgesamt um 20 (zwanzig) vom Hundert, ist die 

Firma auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von

Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.


6 GEWÄHRLEISTUNG


6.1 

Sofern die Firma dem Käufer Proben oder Muster zur Verfügung 

stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, andere 

inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder 

sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, 

dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der 

Firma zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung

ist hiermit nicht verbunden. Die Firma ist insbesondere nicht zu 

prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Käufer vorgesehenen 

spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.


6.2 

Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm 

zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichenfalls 

durch eine Probeverarbeitung – die Eigenschaften der

gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, 

spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware 

schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von

Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und 

Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher 

Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.

Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwa 

weitergehende Obliegenheiten des Käufers aus den §§ 377, 378 

HGB bleiben unberührt.


6.3 

Unterlässt der Käufer die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen 

Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle 

mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an

Dritte aus, ohne der Firma zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter 

Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. 

Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder

unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. 

Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäßer 

Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung

sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.


6.4 

Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist die Firma nach 

ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser 

Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür 

haftet die Firma im selben Umfang wie für die ursprünglich 

gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die 

gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort 

verbracht wurde, trägt jedoch der Käufer.


6.5 

Kommt die Firma einer im Rahmen der Gewährleistung 

übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß 

nach, steht dem Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist

das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur 

Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht 

nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die

Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien 

Ware wäre für den Käufer nicht zumutbar.


6.6 

Gewährleistungsansprüche verjähren binnen sechs Monaten seit 

Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von 

Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter

Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von 

Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Ware besteht 

für die Nachbesserungsleistungen ebenfalls eine sechsmonatige

Gewährleistung, für die diese AVB entsprechend gelten. Die 

Gewährleistungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht 

betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die

Nachbesserung nicht verlängert.


6.7 

Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (7)  

begrenzt.


6.8 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche 

Falschlieferungen.


7 BEGRENZUNG VON ERSATZANSPRÜCHEN


7.1 Schadensersatzansprüche des Käufers jeglicher Art – auch 

soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit 

Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – sind  

ausgeschlossen. Dies gilt nicht, – wenn die Firma oder deren 

Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben

oder – wenn es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher 

Vertragspflichten durch die Firma oder deren Mitarbeiter handelt 

oder – wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens 

handelt oder – wenn zugesicherte Eigenschatten fehlen.


7.2 

Bei Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden 

sind, ist die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften 

auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Käufer durch die 

Zusicherung abgesichert werden sollte.


7.3 

In jedem Fall ist die Haftung der Firma für Schadensersatz-

ansprüche jeder Art dahingehend beschränkt, dass diese 

Ansprüche den entstandenen Verlust und entgangenen

Gewinn nicht übersteigen dürfen, den die Firma bei 

Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die 

Firma gekannt hat oder hätten kennen müssen, als mögliche 

Folgen einer Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. 

Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen AVB bleiben 

unberührt.


7.4 

Sämtliche Ersatzansprüche gegen die Firma gleich aus welchem 

Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Ablieferung, wenn 

nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonder-

regelung für Gewährleistungsansprüche in Ziffer (6.5) bleibt 

unberührt.


7.5 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch 

zugunsten der Mitarbeiter der Firma.


7.6 

Soweit die Firma nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. 

Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte 

Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig 

die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen 

Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es 

bei den vorstehenden Regeln.


8 AUSKÜNFTE UND RATERTEILUNG SOWIE SCHUTZRECHTE


8.1 

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten, die 

Wartung oder die Bedienung der von der Firma gelieferten 

Produkte, technische Beratung oder sonstige Angaben

erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter 

Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, die Firma hätte 

mindestens grob fahrlässig gehandelt. Bei Abschluss eines

Beratungsvertrages oder bei Bestehen einer entsprechenden 

vertraglichen Nebenpflicht ist die Haftung der Firma ebenfalls nach 

Maßgabe von Ziffer (7) begrenzt.


8.2 

Die Firma behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und 

sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht 

zugänglich gemacht werden. Soweit die Firma die Ware nach

Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers 

herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer 

die Firma von sämtlichen hiermit zusammenhängenden

Ansprüchen frei.


9 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES 

   RECHT


9.1 

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Revenahe.


9.2 

Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und 

seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten 

einschließlich solcher aus Schecks oder Wechseln ist – sofern

der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen 

Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist – 

Buxtehude Gerichtsstand. Die Firma kann den Käufer jedoch

an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen 

Gerichtsstand verklagen.


9.3 

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik 

Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum 

Internationalen Warenkauf (CISG) sind

ausgeschlossen.


10 DATENSCHUTZ UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN


10.1 

Die Firma ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der 

Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch 

wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des

Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.


10.2 

Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder 

werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht 

berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt

die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei 

Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende 

gesetzliche Bestimmung.


10.3 

Der Käufer darf seine gegen die Firma gerichteten Ansprüche aus 

diesem Vertrag nur mit deren vorherigen ausdrücklichen 

Zustimmung an Dritte abtreten.


                     
 

Einkaufsbedingungen


1 Geltung


1.1

Unsere Bestellungen und Aufträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern schließen.


1.2

Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners (nachfolgend „Lieferant” genannt) finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, dass Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist oder wir Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennehmen, so liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2 Bestellungen und Aufträge


2.1

Bestellungen und Aufträge sowie Abweichungen von erteilten Bestellungen und Aufträgen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erteilt oder schriftlich von uns bestätigt worden sind. Auch Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Übermittlung per Telefax oder Email genügt der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen.


2.2 

Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich (auch Telefax oder Email) mit verbindlicher Bestätigung der Lieferzeit sowie des Preises unter Bezugnahme auf unsere Auftragsnummer durch den Lieferanten angenommen, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Sind Preise in Ausnahmefällen nicht endgültig festgelegt, behalten wir uns vor, von der Bestellung abzusehen, ohne dass dem Lieferanten

daraus irgendwelche Rechte entstehen können.


3 Lieferfristen


3.1 

Die Lieferung muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgen. Bei der Berechnung wird der Tag des Eingangs der Bestellung mitgezählt. Mehrkosten für beschleunigte Beförderungsarten, die durch Überschreitung der Lieferfrist notwendig werden, trägt der Lieferant. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf einen Ersatzanspruch. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Lieferant aufgrund von Hindernissen, die ihm nicht zuzurechnen sind (etwa Ereignisse höherer Gewalt, nicht aber Verzögerungen infolge Arbeitskämpfen), an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Der Eintritt solcher Hindernisse muss uns unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Lieferfristüberschreitung schriftlich angezeigt werden. Unterlässt der Lieferant diese Anzeige, so kann er sich uns gegenüber auf das Hindernis nicht berufen. Umgekehrt werden durch eine solche Anzeige unsere Rechte nach Abs. 4.1 weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.


3.2 

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen

Nachfrist zu. Zudem sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche des Vollzuges zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 %. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. § 341 Abs. 2 BGB findet Anwendung.


4 Erfüllungsort, höhere Gewalt, Kündigungsrecht


4.1 

Erfüllungsort für Leistungen des Lieferanten ist der Ort, an den er die Ware zu liefern hat. Alle Lieferungen haben, vorbehaltlich gesonderter Weisung, an die in der Bestellung genannte

Versandanschrift zu erfolgen. Fälle höherer Gewalt und sonstiger störender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und

die uns die Erfüllung unserer Abnahmepflichten wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag; Hindernisse vorübergehender Art jedoch nur für den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit wir aufgrund der Behinderung kein Interesse mehr an dem Vertrag haben, können wir davon zurücktreten. Unsere vorgenannten Rechte gelten nur, wenn wir den Lieferanten unverzüglich von der Behinderung informiert haben. Mehrkosten aufgrund nicht vereinbarter Teillieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Nicht vereinbarte Mehrlieferungen werden dem Lieferanten unter Berechnung der entstandenen Kosten zur Verfügung gestellt und können bei Nichtabholung innerhalb von fünf Arbeitstagen auf dessen Kosten eingelagert werden.


5 Eigentum


5.1 

Der Lieferant haftet dafür, dass die auf unsere Bestellungen gelieferten Waren frei von Ansprüchen und Rechten Dritter sind.


6 Preise


6.1 

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen frei der genannten Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Höhere Preise als in der Bestellung angegeben gelten nur, wenn sie vor der Lieferung oder Leistung von uns ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt worden sind.


7 Zahlung


7.1 

Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn Tagen nach Waren bzw. Rechnungserhalt abzüglich 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto per Überweisung. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der auf unserem Kontoauszug genannte Überweisungstermin.


7.2

 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestell und Artikelnummern anzugeben. Sollte durch das Fehlen dieser Angaben eine Verzögerung in

der Bearbeitung durch uns eintreten, verlängern sich die in Absatz

7.1 genannten Fristen um den Zeitraum der Verzögerung.

Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.


8 Mängelrüge, Gewährleistung


8.1 

Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind in jedem Fall rechtzeitig gerügt, wenn wir an den Lieferanten eine Mitteilung über eine Qualitäts- oder Quantitätsabweichung innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei uns absenden. Versteckte Sachmängel (insbesondere Mängel, die erst bei Verarbeitung oder Inbetriebnahme erkennbar sind) sind rechtzeitig gerügt, wenn Mitteilungen in gleicher Weise innerhalb von 10 Arbeitstagen nach

Entdeckung an den Lieferanten abgesendet werden.


8.2 

Neben den ungekürzten gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen können wir von dem Lieferanten nach unserer in angemessener Frist zu treffenden Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. In dringenden Fällen ist der Besteller berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen oder nachzubessern und

entstandene Schäden zu beseitigen.


8.3 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Ablieferung, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist bestimmt ist. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt der Zugang einer schriftlichen Mängelrüge. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.

Weder durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben noch durch Zahlung des Kaufpreises verzichten wir auf unser Rügerecht oder etwaige Gewährleistungsansprüche.


9 Beistellungen


9.1 

An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen, von uns oder Dritten stammenden, dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Materialien, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten weder als solche, noch inhaltlich zugänglich

machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben.


10 Versand


10.1 

Versandpapiere, wie Lieferscheine, Packzettel und dergleichen sind unter Angabe unserer Bestellnummer den Sendungen beizufügen. Eine Bedingung für die Annahme der Ware durch

den Besteller ist eine sachgemäße Verpackung. Verlust oder Beschädigung der Ware durch unsach-gemäße Verpackung durch den Lieferanten geht zu Lasten des Lieferanten. Wir behalten uns vor, die Verpackung gegen Berechnung (bzw. Erhalt einer Gutschrift durch den Lieferanten) des dem Besteller berechneten vollen Preises frei zurückzusenden.


10.2 

Die Warenannahme von Spediteur-, bzw. Lkw-, Sammelgut-Sendungen durch den Besteller erfolgt montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr.

Anlieferungen außerhalb dieser Zeit können nur nach Vereinbarung und ausdrücklicher Zustimmung durch den Besteller erfolgen. Postsendungen sind an die Adresse, 21644

Revenahe, Lindenallee 40 zu senden. Bei Ab-Werk-Lieferungen ist ohne unsere besondere Vorschrift stets die billigste und zweckmäßigste Versandart zu wählen. Mehrkosten, die durch

Nichtbeachtung dieser Versandvorschrift entstehen, berechtigen uns zu Ersatzansprüchen.


11 Gerichtsstand, anwendbares Recht


11.1 

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten aus jedem Geschäft, für das diese Einkaufsbedingungen gelten, ist nach unserer Wahl Buxtehude oder Stade. Für eventuelle Klagen gegen uns sind Buxtehude oder Stade ausschließlicher Gerichtsstand. Die gesetzlichen Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.


11.2 

Die Beziehung zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht derBundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über

den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 gilt nicht. Die Überschriften in diesen Einkaufsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind für die Auslegung ohne Bedeutung.


11.3 

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufs-bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle

der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Diese Einkaufsbedingungen

gelten nur bei der Anwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.


Stand: 08/2013